Kfz-Gutachten aus Berlin von Autoexperte Tino Scheibner

Haftpflichtschaden bei Leasing-Fahrzeug

Besonderheiten bei einem Haftpflichtschaden mit Leasing-Fahrzeug

Die Rechtslage bei einem Unfall mit einem Leasing-Fahrzeug gestaltet sich komplizierter, als bei einem Unfall mit einem abbezahlten Fahrzeug, das ihnen gehört. Im einfachen Fall gibt es dann den Geschädigten und den Unfallverursacher, die sich einigen müssen. Bei einem Unfall mit einem Leasing-Fahrzeug werden auch die vertraglichen Vereinbarungen zwischen Leasinggeber und Leasingnehmer berührt.

Leasingvertragsrecht und der Schadenersatzanspruch müssen nicht deckungsgleich sein: Es kann vorkommen, dass der Schadenersatz nicht reicht, um die Ansprüche des Leasinggebers gegenüber dem Leasingnehmer abzudecken. Insbesondere bei gerade erst erstandenen Fahrzeugen mit kleiner oder gar keiner Leasing-Sonderzahlung kann die Entwertung des Fahrzeugs so schnell voranschreiten, dass sie noch nicht durch die bisherigen Raten kompensiert worden ist. Meist verlieren ja Fahrzeuge bereits nach einem Jahr einen großen Teil ihres Wertes. Die aktuelle Debatte um die Dieselfahrzeuge lässt die Wertminderung nach einem Jahr noch stärker ausfallen.

Das Schadenrecht kann diese Wertlücke nicht deckeln: Der Unfallverursacher muss bei einer Totalschadenabrechnung nur den Wiederbeschaffungswert erstatten. Auf dieser Lücke bleibt man sitzen oder kann sie mit einer GAP-Versicherung abdecken.

Wenn Sie keine Schuld haben können Sie uns direkt beauftragen.
                           Wir erstellen Ihnen ein Gutachten. Das weitere Vorgehen besprechen wir, wenn das Ergebnis des Gutachtens vorliegt.

Wer ist der Anspruchsteller?

Der Anspruchsteller ist auf den ersten Blick der Leasinggeber und nicht der Fahrzeughalter. Eine weit verbreitete Klausel in Leasingverträgen schiebt diese Rolle auf den Leasingnehmer. Nur im Falle eines Totalschadens wird der Leasinggeber zum Anspruchsteller. Die Abwicklung von Reparaturschäden obliegt dem Fahrzeughalter.

Der Begriff des Totalschadens ist nicht mit der Definition im Schadenersatzrecht identisch. Der Leasingvertrag macht Vorgaben! Eine weit verbreitete Klausel lautet: Solange die Reparaturkosten nicht höher sind als 50 Prozent des Wiederbeschaffungswerts, liegt ein Reparaturschaden vor. Überschreiten sie diese Grenze, wird das Ganze zum Totalschaden. In diesem “Grenzbereich” der magischen 50 Prozent ist es hilfreich, sich auf ein unabhängiges Gutachten zu stützen, denn Totalschaden oder nicht, diese Frage entscheidet über die Summe der Entschädigung.

Totalschaden oder Reparaturschaden? Die Beurteilung des Schadens entscheidet, wer zum Anspruchsteller wird. Wenn ein Reparaturschaden vorliegt, der Leasingnehmer aber lieber ein neues Fahrzeug möchte, muss er sich mit dem Leasinggeber abstimmen.

Die Mehrwertsteuerfrage

Die unterschiedlich geregelte Frage des Anspruchstellers, juristisch Aktivlegitimation genannt, führt zu einem weiteren Problem: dem Mehrwertsteuerproblem. Der Leasinggeber ist in jedem Fall zum Vorsteuerabzug berechtigt. Wenn der Leasingnehmer auch Unternehmer ist, existiert dieses Problem nicht. Vorausgesetzt, er ist zum Vorsteuerabzug berechtigt. In diesem Fall wird alles netto abgerechnet.

Oft ist der Leasingnehmer aber ein „Privatmann“. Die Mehrwertsteuerfrage richtet sich dann nach dem Leasingvertrag:

  • Bei einem Totalschaden agiert der Leasinggeber, es wird nur netto reguliert.
  • Bei einem Reparaturschaden agiert der Leasingnehmer. Die Versicherung muss auch die Mehrwertsteuer erstatten.

Umfang der Reparatur

Der Leasinggeber besteht darauf darauf, dass sein Fahrzeug nach einem Unfall vollständig und fachgerecht repariert wird. Daher ist der Leasingnehmer meist vertraglich verpflichtet, die Reparatur umfassend durchführen zu lassen.

Natürlich möchte der Leasinggeber am Ende des Leasingvertrags den Gegenwert des Wagens ungeschmälert verwerten können. Jeder Unfallschaden schmälert den Fahrzeugwert. Die Formel „Mehr Cash beim Crash“ zu Gunsten des Fahrzeugnehmers, die im Falle des Autobesitzes greifen könnte, fällt aus. Einfache Reparaturen, die das Fahrzeug zwar wieder verkehrssicher machen, aber z.B. beim Lack sparen, gehen nicht.

Wem steht die Wertminderung zu?

Für die Wertminderung als solche gibt es keine Besonderheiten. Sie fällt nach den Regeln der meisten Leasingverträge dem Leasinggeber zu. Das geschieht auch hier wieder vor dem Hintergrund, dass die Leasinggesellschaft am Ende der Laufzeit den Fahrzeugwert realisieren muss. Die Vorabentwertung durch den Unfall soll dann auch vorab ausgeglichen sein.

Restwertverträge

Bei den so genannten Restwertverträgen, bei denen die Schlussabrechnung davon abhängt, wie viel tatsächlich für das Fahrzeug am Ende erzielt wird, muss der Betrag der Wertminderung bei Abrechnung des Vertrags zwischen Leasinggeber und Leasingnehmer berücksichtigt werden.

Kilometerverträge

Bei Kilometerverträgen, bei denen mit den Leasingraten die gefahrenen Kilometer bezahlt werden, übernimmt der Leasinggeber das Verwertungsrisiko. Nur eine übermäßige Verschlechterung des Fahrzeugs muss der Leasingnehmer bezahlen. In diesen Verträgen ist meist geregelt, dass die Wertminderung beim Leasinggeber verbleibt.

Nutzungsausfallentschädigung

Während das Leasingfahrzeug repariert wird, muss der Leasingnehmer die Leasingraten weiterzahlen. Das kann im Einzelfall, z.B. bei einer längeren Reparatur oder einem Rechtsstreit durchaus eine ganze Monatsrate sein oder mehr. Der BGH hat dazu geklärt, dass sich daraus kein ersatzfähiger Schaden ergibt. Dafür hat der Leasingnehmer einen Anspruch auf einen Mietwagen und Nutzungsausfall.

Werkstattbindung?

Leasinggeber schreiben oft eine autorisierten Werkstatt vor. Da der Leasinggeber auch der Eigentümer des Fahrzeugs ist, muss man sich als Fahrzeugnutzer dem fügen. Der Eigentümer darf bestimmen, wie mit seinem Eigentum umzugehen ist. Dieses Recht des Eigentümers kann zu Konflikten führen, wenn die Versicherung „werkstattlenkend“ einzugreifen versucht. Sie steht selbst in Geschäftsbeziehungen zu Werkstätten, die zu ihren Konditionen arbeiten. Der Maßstab im Schadenersatzrecht ist die „Erforderlichkeit“ nach § 249 BGB. Für den Leasingnehmer gibt es gute Gründe, auf der Erforderlichkeit der Leasingvertragstreue und damit der „Markenreparatur“ zu beharren. Bis jetzt knicken auch „Hardliner-Versicherungen“ dann ein. Dieses Streitthema hat manche Hersteller in den letzten beiden Jahren dazu bewegt, bei Neuwagen die Versicherung des Autos selbst anzubieten und in die Leasingrate einzurechnen. Dann bestimmt der Hersteller die Versicherungsgesellschaft und die Werkstatt. Häufig arbeiten dann nur noch Gutachter aus dem Autohaus oder der nahen Versicherung am Schadensfall, so dass leicht Absprachen getroffen werden können, die die Rechte des Kunden beeinträchtigen.

Unser Rat

Bevor Sie Ihren Leasinggeber einschalten, raten wir Ihnen ein Gutachten erstellen zu lassen. Die Kosten für das Gutachten übernimmt die Gegenseite, wenn Sie der Geschädigte sind. Durch das unabhängige Gutachten Ihrer Wahl sorgen Sie dafür, dass Sie im Bild sind, was Ihr Fahrzeug noch wert ist und welche Folgen der Schaden auch für Sie hat. Letztendlich entscheidet der Schadensgrad des Autos, wer im Versicherungsfall zuständig ist, Sie oder der Leasinggeber.

 

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