Totalschaden

Totalschaden eines BMW

Verkehrsunfälle ereignen sich tagtäglich auf unseren Straßen. Zum Glück kommen dabei immer weniger Menschen zu Schaden. Dafür steigen aber die Reparaturkosten für Autos deutlich an, denn die Fahrzeugtechnik wird immer komplexer und ist auf einem technisch sehr hohen Stand. Ist die Schuldfrage geklärt, geht es im Anschluss darum, die Hohe dieser Kosten festzulegen. Als Geschädigter sollten Sie dabei keinesfalls auf Gutachtervorschläge der gegnerischen Versicherung eingehen. Dasselbe gilt für die Wahl der Werkstatt. Versicherungsgesellschaften betreiben inzwischen professionelles Schadensmanagement, das heißt, sie versuchen die zu leistenden Zahlungen massiv zu senken. Besonders wenn ein Unfall zu einem Totalschaden führt, sind Sie am besten mit einem freien Gutachter Ihrer Wahl beraten.

Wenn die Reparaturkosten höher sind, als der vom KFZ-Sachverständigen ermittelte Wiederbeschaffungswert, so spricht man vom Totalschaden. Es gibt allerdings noch den wirtschaftlichen Totalschaden. Meist ausschlaggebend ist in diesem Fall ein relativ hoher Restwert. Dieses gilt nur bei fiktiver Abrechnung. Sie dürfen Ihr KFZ nach dem Unfall zu dem im Gutachten angegebenen Restwert veräußern.

Mitsubishi Totalschaden

Wirtschaftlicher und technischer Totalschaden nach einem Unfall

Kommt es nach einem Unfall zu einem großen Schaden am Fahrzeug, wird schnell von einem Totalschaden gesprochen. Allerdings müssen Sie einen Totalschaden nach wirtschaftlichem und technischem Totalschaden unterscheiden. Ein technischer Totalschaden bedeutet, dass ein Fahrzeug nicht mehr mit den gegeben technischen Mitteln zu reparieren ist. Jedoch kann heute nahezu jeder Schaden instand gesetzt werden. Daher ist vor allem der wirtschaftliche Totalschaden entscheidend. Übersteigen die Reparaturkosten den Zeitwert (Wert eines Fahrzeugs zum Zeitpunkt von dem Unfall), liegt ein wirtschaftlicher Totalschaden vor. Jedoch ist es ausgesprochen schwierig, gerade bei gebrauchten Automobilen ein vergleichbares Fahrzeug zu finden. Viele Autobesitzer pflegen ihre Autos sogar besonders intensiv. Dadurch könnte bei einer Abrechnung rein nach dem Totalschaden ein nennenswerter Nachteil für den Geschädigten entstehen.

Keine Abrechnung rein nach den ermittelten Kosten vom Gutachter

Die deutschen Gerichte haben sich hier hinter die Geschädigten gestellt und eine Ausnahme für den wirtschaftlichen Totalschaden festgelegt. So dürfen Sie Ihr Fahrzeug selbst dann noch reparieren lassen, wenn die Unfallkosten maximal 30 Prozent den Zeitwert des Wagens übersteigen. Daher wird hier auch von der 130-Prozent-Regelung gesprochen. Diese Regelung bedeutet jedoch für die Versicherung deutlich höhere Ausgaben. Legt der Gutachter die Reparaturkosten nach dem Unfall auf über 130 Prozent des Zeitwerts fest, muss der Versicherer diesen inklusive aller weiteren Kosten wie Mietfahrzeug, Kostenpauschalen für Wiederbeschaffung etc. bezahlen. Liegt der Instandsetzungsaufwand aber bei maximal 130 Prozent, muss der Versicherer diese Mehrkosten ebenfalls zahlen. Jedoch gibt es hier eine Änderung, auf die die Versicherer auch pochen: bezahlt wird nur, wenn das Fahrzeug tatsächlich nach dem Unfall repariert wird.

Der Gutachter der verpflichteten Versicherung bewertet einen Unfall anders als Ihr Gutachter

Notreparaturen vom Unfall oder unsachgemäße Reparaturen sind davon ebenfalls ausgenommen. Jedoch kann ein Fahrzeug nach einem Unfall durchaus selbst instand gesetzt werden. Dann ist der Wagen aber nochmals dem Gutachter vorzuführen. Oft versuchen gegnerische Versicherungsgesellschaften dem Geschädigten zu erklären, dass sie ein Nachprüfungsrecht hätten. Gestatten Sie dies, werden viele Einzelpositionen gestrichen oder mit einem geringeren Abrechnungsbetrag berücksichtigt. Doch solange Ihr Gutachter die Schäden aus dem Unfall im üblichen Rahmen ermittelt und auch die Arbeitsaufwendungen des Sachverständigen im ortsüblichen Bereich liegen, hat die Versicherung kein Recht dazu. Denn ebenso könnte es passieren, dass ein Gutachter, der für die Versicherung arbeitet, die Reparaturkosten auf über 130 Prozent festlegt. Denn dann muss nur der Zeitwert erstattet werden.

Nur Ihr eigener Gutachter rechnet einen Unfall zu Ihren Gunsten ab.

Übrigens besteht auch die Möglichkeit, das Fahrzeug noch zu reparieren, wenn die Instandsetzungskosten knapp über den 130 Prozent vom Totalschaden liegen würden. Solange die Instandsetzung vom Totalschaden ordnungsgemäß und innerhalb der 130 Prozent erfolgt, muss die Versicherung bezahlen. Im Gutachten stehen nämlich die Kosten der oft teureren Vertragswerkstätten. Freie Werkstätten können viele Arbeiten unter diesen Preisen anbieten. Ausschlaggebend ist nur, dass der Unfall wirklich den Vorgaben vom Gutachter entsprechend instand gesetzt wurde. Wählen Sie einen Gutachter nach einem Unfall stets eigenständig aus und folgen Sie zu keinem Zeitpunkt den Empfehlungen oder gar dem vermeintlichen Willen der gegnerischen Versicherungsgesellschaft. Denn nur der von Ihnen gewählte Gutachter wird einen Unfall tatsächlich nach den Ihnen zustehenden Unkosten bewerten. Gerade bei einem Totalschaden steht nur Ihr eigener Gutachter hinter Ihnen.

Restwertermittlung beim Totalschaden

Restwert = Schrottwert   (Bedingungen im Haftpflichtschadenfall)

Bei jedem Totalschaden muss der KFZ-Sachverständige einen Restwert ermitteln. Dieser Restwert wird vom Wiederbeschaffungswert abgezogen und regional ermittelt
Der vom Gutachter angegebene Restwert ist bindend. Der BGH hat bereits am 04.06.1993 entschieden, das der Geschädigte sein Fahrzeug grundsätzlich zu dem Preis verkaufen kann, den der unabhängige KFZ-Sachverständige / Gutachter als Wert auf dem regionalen Markt ermittelt hat. Versicherungen versuchen oft trotzdem Restwerte einzuholen und somit den Kunden zu verunsichern.
Dies geschieht meist über Restwertbörsen und Deutschlandweit. Dies ist aber nicht zulässig, da dies ein Sondermarkt ist und nur regional zulässig. Die Rechtssprechung besagt, es ist der Wert zu ermitteln, den der Geschädigte ohne große Anstrengungen ermitteln kann. Auf höhere Ankaufpreise spezieller Restwertaufkäufer muss sich der Geschädigte in der Regel nicht einlassen. Beim Kaskoschaden gelten die Bedingungen der AKB des eigenen Versicherers (AKB = Allgemeine Bedingungen für die KFZ-Versicherung).

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