Bloß keinen Unfall!

Niemand will Sie haben, jeder vierte flüchtet in die Fahrerflucht! Dank Gurtpflicht aus den 70ern sind die Folgen der Unfälle vor allem auf Blechschäden reduziert. Es kann jeden, jederzeit treffen: Unfälle gehören zum täglichen Straßenbild auf Deutschlands Straßen. Ist es nun zu einem Unfall gekommen und auch die Schuldfrage geklärt, muss der entstandene Schaden des Geschädigten vom Unfallverursacher bzw. dessen Versicherung ersetzt werden. Doch wie so Vieles im Leben ist auch der Umfang eines Unfalls nicht einfach nur in Schwarz und Weiß zu unterteilen. Es gibt zahlreiche Situationen, in denen die Höhe des zu zahlenden Unfallschadens von unterschiedlichen Faktoren beeinflusst wird. Dazu gehören unter anderem Wiederbeschaffungswert, Restwert, Reparaturschaden, wirtschaftlicher oder technischer Totalschaden und obendrein auch noch Umfang des Schadens und weitere Nutzung des Fahrzeugs.

Die Schadensregulierung nach einem Unfall: komplex und kompliziert

Das klingt nicht nur kompliziert, es ist auch ausgesprochen kompliziert. Dazu kommen dann noch zahlreiche Sonderregelungen, die auch teilweise nicht gänzlich abschließend, also vollends Klarheit schaffend, auf BGH-Urteilen beruhen. Oft geht es dabei ebenfalls um Vorgaben zum Reparaturschaden, dem Wiederbeschaffungswert oder auch dem Restwert des Fahrzeugs. Grundsätzlich gilt, dass drei Wege zur Schadensregulierung offen stehen:

  • nach einem Kostenvoranschlag
  • nach Instandsetzungsrechnung
  • nach Gutachten

Oft ist zu hören, dass viele Regelungen bei einem Bagatellschaden nicht greifen würden. Entsprechend oft gehen Fahrzeugbesitzer direkt zur Werkstatt und lassen den Unfallschaden ausschließlich nach Kostenvoranschlag oder tatsächlicher Rechnung begleichen. Doch in der Vergangenheit gab es zahlreiche Gerichtsurteile beispielsweise zu dem Umstand “Unfallfahrzeug”. Streng genommen kann ein Bagatellschaden schon ausreichen, damit ein Auto zukünftig als Unfallwagen bezeichnet werden muss, falls es verkauft werden soll.

Wir helfen Ihnen auch bei einem vermeintlichen Bagatellschaden, denn der macht schnell einen Unfallwagen aus Ihrem Fahrzeug

Und wie wohl den meisten Autobesitzern klar sein dürfte, bedeutet Unfallschaden auch einen geringeren Verkaufswert des Fahrzeugs. Daher bedeutet die Abrechnung auf Grundlage von Werkstattrechnung oder Kostenvoranschlag oftmals einen finanziellen Nachteil, den der Fahrzeugbesitzer zu erleiden hat. Deshalb sei an dieser Stelle dringend angeraten, auch bei kleinen Schäden einen (unabhängigen) Kfz-Gutachter aufzusuchen. Denn zusätzlich sind Werkstätten nicht berechtigt, Angaben zu Daten wie Restwert, Wertminderung oder Wiederbeschaffungskosten zu machen.

Reparaturschaden?

Ob Reparaturschaden oder Totalschaden bestimmt der Gutachter. Für die Beurteilung gibt es verschiedene Dinge, die dabei berücksichtigt werden müssen.

Werte, wie Wiederbeschaffungswert, Restwert, kalkulierte Reparaturkosten, Stundenverrechnungssätze sind ausschlaggebende Werte, die beachtet werden.
Die Aussage, ob Reparaturschaden oder Totalschaden finden Sie im Gutachten in der Zusammenfassung.

Im Haftpflichtschaden haben Sie die freie Wahl der Reparaturwerkstatt!

Egal ob im Markenbetrieb oder ob Sie Ihr Fahrzeug in einer preisgünstigen Werkstatt reparieren lassen.
Sie haben die Wahl!


Gerne kann ich Ihnen auch eine für Ihr Fahrzeug und dem Schaden geeignete Werkstatt empfehlen.

Zu den Unfallursachen und der Vermeidung von Unfällen lesen Sie hier.

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