Das wichtigste über Wertminderung
Als KFZ-Gutachter ist das eine der zentralen Fragen: Warum ist mein Fahrzeug jetzt weniger wert? Wie hoch ist der Schaden am Fahrzeug einzustufen?
Beispiel:
Ihr Fahrzeug wurde in einem Unfall beschädigt. Was, wenn Sie Ihr Auto wieder verkaufen wollen?
Sie müssen angeben, dass das Fahrzeug einen Unfallschaden hatte!
Aus diesem Grund steht Ihnen meist eine Wertminderung zu.
Wahrscheinlich würden auch Sie lieber ein unfallfreies Fahrzeug kaufen oder nur dann kaufen, wenn Sie weniger für das Unfallfahrzeug bezahlen müssten.
Warum Wertminderung?
Die Höhe der ggf. anfallenden Wertminderung wird im Gutachten / Unfallgutachten angegeben. Hierfür gibt es verschiedene Berechnungsmethoden.
Gemäß Bundesgerichtshof sind merkantile Wertminderung (WM) und technische Wertminderung (WM) zu unterscheiden.
Folgende Kriterien für die Berechnung der Wertminderung sind entscheidend:
- Art und Umfang des Schadens
- Reparaturweg
- Reparaturkosten
- Laufleistung,
Fahrzeugalter - Wiederbeschaffungswert
- Neuwert und
- Vor- oder Altschäden.
Merkantile Wertminderung
Im Regelfall erzielt man für ein unfallfreies Fahrzeug mehr als für ein nach dem Unfallschaden repariertes Fahrzeug. Daraus ergibt sich ein Minderwert des reparierten Unfallfahrzeugs.
Die merkantile Wertminderung berechnen wir als Sachverständige anhand der geeigneten Formel und passen diese ganz individuell auf Ihren Fall an, damit Ihnen nach dem Unfallschaden keine Nachteile z.B. beim späteren Verkauf entstehen.
Technische Wertminderung
Sollte ein Mangel am Fahrzeug nicht mehr vollständig behoben werden können und entstehen daher Nachteile, so spricht man in diesem Fall von technischer Wertminderung. Durch den hohen technischen Standard der Werkstätten, KFZ-, Karosserie- sowie Lackierwerkstätten kommt die technische Wertminderung aber eher selten vor.
Werkstätten erstellen nur Kostenvoranschläge. Sie sind nicht dafür da, eine Wertminderung zu berechnen. Dies sind Aufgaben vom Gutachter. Auch aus diesem Grund sollten Sie nach einem unverschuldeten Unfallschaden immer einen freien KFZ-Gutachter aufsuchen. Es entstehen Ihnen hierfür keine Kosten. Die Kosten werden für das Unfallgutachten werden von der gegnerischen Versicherung getragen.
Wir stehen Ihnen gern für all Ihre Fragen bereit und erstellen für Sie ein Gutachten oder Unfallgutachten nach einem Unfallschaden mit allen wichtigen Faktoren, wie Wiederbeschaffungswert, Reparaturkosten, Wertminderung, Restwert, Reparaturkosten, Reparaturdauer usw.
Wertminderung
Kommt es zu einem Unfallschaden, ist es natürlich immer gut, wenn es zu keinen Personenschäden kommt. Dennoch zieht auch ein reiner Sachschaden finanzielle Nachteile für den unschuldig in einen Unfallschaden verwickelten Autobesitzer dar. Ein Fahrzeug darf nach einem erlittenen Unfallschaden nicht mehr als unfallfrei angeboten werden, dadurch kommt es in der Folge also zur Wertminderung. Bei der Wertminderung, die auch als Minderwert bezeichnet wird, muss zudem zwischen merkantiler und technischer Wertminderung unterschieden werden. Wirklich ausschlaggebend wird letztendlich aber immer die merkantile Wertminderung sein. In dem Zusammenhang stellt sich natürlich auch die Frage, ab wann führt ein Unfallschaden dazu, dass ein Auto nicht mehr als unfallfrei verkauft werden darf.
Ab welchem Ausmaß führt ein Unfallschaden dazu, dass ein Automobil nicht mehr unfallfrei ist?
Hat ein Fahrzeug einen Rahmenschaden, steht natürlich völlig außer Zweifel, dass ein solches Fahrzeug auch nach bester Reparatur als Unfallwagen zu deklarieren ist. Doch andererseits stellt sich die Frage natürlich gerade bei einem kleinen Unfallschaden, wie beispielsweise einem Rempler mit dem Einkaufswagen auf dem Supermarkt. Dazu kommt erschwerend, dass moderne Fahrzeuge immer hochwertiger und damit teurer wurden. Veräußert nun ein Fahrzeugbesitzer ein Auto nach einem kleinen Parkrempler mit dem Einkaufswagen als Unfallwagen, würde das bereits eine Wertminderung darstellen.
Autokäufer wollen schließlich den Preis möglichst weit drücken. Das Thema ist in der Tat selbst bei diesem Rempler mit dem Einkaufswagen schwierig, denn streng genommen kann es in der Tat ein Unfallwagen sein. Das Gesetz definiert es folgendermaßen: kleinere Lackschäden bedeuten noch kein Unfallfahrzeug. Doch ist diese Formulierung schwammig und dehnbar – denn wie sieht es zum Beispiel mit einem tiefen Kratzer aus, der bis auf das Blech geht oder das Blech sogar noch heftig von dem Einkaufswagen eingedrückt wurde.
Gerade bei einem teuren Neuwagen kann der Unfallschaden immens sein – und bezieht man sich auf zahlreiche Gerichtsurteile, bei denen es darum geht, ob so etwas ein verschwiegener Unfallschaden sei, wird dem Kläger zumeist recht gegeben. Damit einher geht nun aber auch die Frage, ob der Autobesitzer eine Wertminderung durch den Unfallschaden einfordern kann.
Merkantile und technische Wertminderung
Die technische Wertminderung nach einem Unfallschaden
Dazu sollte man zunächst einmal die Begriffe merkantilen und technischen Minderwert kennen. Die technische Wertminderung bezieht sich auf die Fahrzeugtechnik. Kann die nicht mehr in den Originalzustand gebracht werden, besteht ein technischer Minderwert. Dazu kann beispielsweise ein Rahmenschaden gehören. Wird der nur ausgerichtet, besteht eventuell eine Materialschwächung. Das wäre dann eine technische Minderung des Wertes.
Die merkantile Wertminderung bei einem Unfallschaden
Die merkantile Wertminderung ist für viele Autobesitzer die wichtigere Einschätzung. Allerdings ist die Berechnung nicht ganz so einfach, da es sich um eine theoretische Minderung handelt, die von vielen Faktoren abhängt. Es geht also darum, dass sich feststellen lässt, was ein vergleichbares Fahrzeug ohne Unfallschaden bei einem Verkauf erzielen würde und wo der Wert des verunfallten Fahrzeugs liegt. Dabei müssen unterschiedliche Aspekte Berücksichtigung finden. Dazu gehören unter anderem, aber nicht abschließend, die folgenden Punkte:
- Kilometerstand
- Alter des Fahrzeugs
- Anzahl der Vorbesitzer
- eventuelle Vorschäden
- allgemeiner Zustand des Autos (Nichtraucher, Raucher, Hundehalter, etc.)
In Deutschland gibt es zur Berechnung der Wertminderung nach einem Unfallschaden keine anerkannte Formel wie etwa in Österreich die sogenannte Verbandsformel. In Deutschland können unterschiedliche Berechnungsmodelle zurate gezogen werden:
– Berechnung nach Ruhkopf-Sahm
– Berechnung nach Halbgewachs
– Berechnung nach dem Hamburger Modell
Berechnungsgrundlagen zum Ermitteln der Wertminderung nach einem Unfallschaden
KFZ-Gutachter müssen viele Fragen beantworten:
Grundsätzlich hat der BGH (Bundesgerichtshof) dazu argumentiert, dass der regionale und überregionale Automarkt in die Berechnung einfließen muss. Mit der Berechnung nach Ruhkopf-Sahm, die aus den 1960ern stammt, werden die heutigen technischen Instandsetzungsmöglichkeiten nicht berücksichtigt. Somit auch nicht den Umstand, dass der Trend verstärkt zu Tauschen statt Instandsetzen geht. Die DEKRA wendet daher auch die Methode Ruhkopf-Sahm nicht mehr an.
Grundsätzlich bedarf es zum Ermitteln einer durch das Gericht anerkennten Wertminderung immer eines Gutachters. Eine Werkstatt kann die Daten dafür nicht liefern, da sie beispielsweise nur einen Kostenvoranschlag zu den Reparaturkosten vom Unfallschaden erstellen kann, nicht aber eine Ermittlung der Wertminderung durch einen Unfallschaden. Dazu kommt das große Problem der eingangs gestellten Frage, ab wann nun ein Fahrzeug ein Unfallwagen ist.
Ab welcher Schadenhöhe haben Sie Anspruch auf eine Wertminderung?
Daher ist es durchaus ratsam, wenn Sie selbst bei einem unverschuldeten Parkrempler auf einen Gutachter beharren. Würden Sie Ihr Fahrzeug als unfallfrei verkaufen und erfährt der Käufer davon, kann es nämlich für Sie teuer werden – und das wäre über die Maßen unfair. Also haben Sie das Recht, auch bei kleinen Schäden eine Wertminderung zu fordern, denn schließlich sind die Grenzen eng gesteckt, ab wann ein Fahrzeug nicht mehr unfallfrei ist.
Rufen Sie uns im Zweifelsfall nach einem Unfallschaden einfach ganz unverbindlich an.
Übrigens kann eine solche Wertminderung auch bei älteren Fahrzeugen festgestellt werden. Über viele Jahrzehnte hielt man daran fest, dass eine Wertminderung bis zum 5. Jahr erfolgen konnte. Allerdings beruhen diese Vorgaben ebenfalls aus den 1960ern, also einer Zeit, als die meisten Autos bereits nach 10 Jahren entsorgt wurden. Unlängst hat ein deutsches Gericht entschieden, auch bei einem 11 Jahre alten Kraftfahrzeug mit einer Laufleistung von knapp 200.000 km kann eine Wertminderung geltend gemacht werden. Sie können sich daher gerne auch im Zweifelsfall an uns wenden.
Nach einem Unfall kann es auch ratsam sein, sich nach einer neuen Versicherung umzusehen, um die Kosten tief zu halten.
Eine interessante Link-Empfehlung: Ein E-Book zum Versicherungswechsel von Tom Krause