Nutzungsausfall

Mietwagen oder Nutzungsausfall?

Nach einem Unfall mit Sachschaden haben unverschuldet Geschädigte in der Regel einen Anspruch entweder auf einen Mietwagen oder auf Entschädigung für den Nutzungsausfall. Vor allem unfallgeschädigte Autofahrer, die auf ihren Pkw aus beruflichen Gründen angewiesen sind, entscheiden sich im Rahmen dieser Auswahlmöglichkeiten für einen Mietwagen. Zu beachten ist dabei, dass der Mietwagen dem Unfallwagen maximal gleichwertig sein darf. Im Klartext: Wer mit einem Kleinwagen in einen Unfall verwickelt wird, kann von der gegnerischen Versicherung nicht verlangen, die Kosten für einen Mietwagen der Mittel- oder Oberklasse zu übernehmen. Darüber hinaus ist der Geschädigte dazu verpflichtet, die Mietwagen Preise zu vergleichen. Sie können im Haftpflichtschadenfall entscheiden ob Sie Nutzungsausfall oder einen Mietwagen nehmen möchten. Wenn Sie keinen Mietwagen nehmen möchten, steht Ihnen für die Ausfallzeit Nutzungsausfall zu.

Wenn Sie Fragen hierzu haben, helfen wir Ihnen auch hierbei gern, den passenden Mietwagen zu finden.

Viele Verkehrsrechtsanwälte raten aus wirtschaftlichen Gründen eher zur Nutzungsausfallentschädigung statt zum Mietwagen. Anspruch auf Entschädigung für Nutzungsausfall hat ein Unfallgegner immer dann, wenn mehrere Voraussetzungen zutreffen. So muss das Fahrzeug so beschädigt worden sein, dass es vom Eigentümer nicht mehr genutzt werden kann. Hier reicht es meist, wenn es nicht mehr verkehrssicher ist. Sind lediglich Bagatellschäden zu verzeichnen, ist die Wahrscheinlichkeit gering, für den Nutzungsausfall von der gegnerischen Versicherung entschädigt zu werden. Darüber hinaus muss der Geschädigte nachweisen, dass er sein Fahrzeug für die Zeit des Ausfalls auch gern nutzen würde und tatsächlich nutzen könnte. Das bedeutet: Liegt der Fahrzeugbesitzer während der Reparaturzeit im Krankenhaus oder steht ihm ein Zweitwagen zur Verfügung, wird in der Regel kein Nutzungsausfall erstattet. Außerdem gilt: Wer einen Mietwagen in Anspruch nimmt, verwirkt sein Recht auf Nutzungsausfall!

Zur Berechnung der Entschädigung für Nutzungsausfall ziehen Sachverständige, Anwälte und Gerichte in der Regel die Tabelle Sanden/Danner/Küppersbusch heran. Darin werden sämtliche Fahrzeugtypen und die dazugehörigen Entschädigungssätze aufgelistet. Der Nutzungsausfall berechnet sich aus dem jeweiligen Tagessatz mal Anzahl der Tage, an denen das Fahrzeug nicht genutzt werden kann. Wie lange ein Fahrzeug nicht genutzt werden kann, stellt in der Regel ein Gutachten fest. Dabei gilt: Das Gutachten sollte im Zuge der Sorgfalts- und Schadensvermeidungspflicht zeitnah nach dem Unfall in Auftrag gegeben werden und sowohl die voraussichtliche Anzahl der Reparatur-Tage als auch die voraussichtliche Höhe der Reparaturkosten beinhalten. Bei älteren Fahrzeugen wird der Nutzungsausfall leicht abgesenkt.

Achtung: Bei gewerblich genutzten beschädigten Fahrzeugen reicht eine Schätzung im Gutachten nicht aus – hier müssen Schäden und Ausfallzeiten konkret nachgewiesen werden.

Im Allgemeinen gilt: Nur mit einem ordnungsgemäß erstellten Gutachten lässt sich bei der gegnerischen Versicherung eine Entschädigung für Nutzungsausfall einfordern. Dafür entfallen bei der Entschädigung im Gegensatz zum Mietwagen etwaige Selbstbeteiligungen und selbst bei einer Unfall-Mitschuld erhält der Geschädigte zumindest anteilig eine Entschädigung.

Mietwagen / Nutzungsausfall bei Reparatur-, Totalschaden

Sie können im Haftpflichtschadenfall entscheiden, ob Sie Nutzungsausfall oder einen Mietwagen in Anspruch nehmen möchten. Wenn Sie keinen Mietwagen nehmen möchten, steht Ihnen für die Ausfallzeit der sogenannte Nutzungsausfall. Bei älteren Fahrzeugen wird der Nutzungsausfall leicht abgesenkt.

Reparaturschaden

Die Anzahl der Tage für den Nutzungsausfall oder der Mietwagenkosten sind im Gutachten ersichtlich. Es sind von der gegnerischen Versicherung die Kosten ab Erstellung des Gutachtens bis zur vollständigen Reparatur des Fahrzeuges zu zahlen. Voraussetzung ist aber eine sofortige Durchführung der Reparatur. Bei kleinen Beschädigungen sollte eine Notreparatur gemacht werden. Zum Beispiel bei einem beschädigten Scheinwerfer.

Totalschaden

Diese Ausfallzeit beginnt bei fahrfähigen und noch verkehrssicheren Fahrzeugen mit dem Beginn der Reparatur und endet mit dem Tag der Abholung aus der Werkstatt. Bei nicht mehr fahrfähigen und nicht mehr verkehrssicheren Fahrzeugen beginnt die Ausfallzeit bereits am Unfalltag. Bei Totalschaden erhalten Sie eine Wiederbeschaffungsdauer von max. 14 Kalendertagen. Bedingung: Das Fahrzeug ist nicht mehr  fahrfähig oder verkehrsicher nach der STVZO (Straßenverkehrszulasungsordnung).

Sie haben die Wahl, ob Sie sich den Nutzungsausfall auszahlen lassen oder einen Mietwagen in Anspruch nehmen. Zu beachten ist hierbei nur, wenn Sie einen Mietwagen nehmen, das Sie möglichst ein Mietfahrzeug der gleichen Klasse oder besser noch tiefer wählen, um der Schadensminderungspflicht nachzukommen.

Nach oben scrollen
Call Now Button