Jeder vierte begeht Fahrerflucht

Unfall- oder Fahrerflucht ist keine Kleinigkeit. Mittlerweile betrifft es in Berlin jeden vierten Unfall. Das heißt: Jeder vierte Unfallbeteiligte verlässt den Unfallort und begeht damit nicht etwa eine Ordnungswidrigkeit, sondern ein Verbrechen, dass strafrechtlich geahndet wird. Es greift also nicht nur das Verkehrsrecht, sondern das Strafrecht!

Das ist unser Rat

Das ist unser Rat: Nehmen Sie sich die Zeit, wenn es zu einem Unfall kommt, auch ein Parkschaden kann zum Strafbestand der Fahrerflucht führen, wenn Ihr Gegner Sie anzeigt und ein strafrechtlicher Vorgang angestoßen wird. Ersparen Sie sich den Ärger und warten Sie, bis die Polizei eintrifft. Ein Zettel an der Windschutzscheibe zählt nicht. Wenn sie selbst Geschädigter sind, können wir Ihnen möglicherweise helfen.

Wenn die Daten vom Gegner bekannt, sind fertigen wir Ihnen ein Gutachten. Untersuchungen machen wir nur zum Teil. Das nicht unsere Aufgabe, sondern die des Gerichts. Das Gericht entscheidet, welcher Gutachter das Auto untersuchen soll.  Wer vorher noch Spuren am Fahrzeug beseitigen lässt, macht alles nur noch schlimmer. Auf keinen Fall dürfen Reparaturen am Auto vorgenommen werden, bevor die Polizei den Unfall erfasst oder das Gericht Gutachten beauftragt hat. Sie können mich aber gerne im Vorfeld anrufen und sich von mir beraten lassen.

Folgen der Fahrerflucht

Wird ein Unfallverursacher nach unerlaubten Entfernen vom Unfallort ermittelt, muss er dafür mit empfindlichen Strafen rechnen. Gemäß Bußgeldkatalog gibt es für eine Fahrerflucht drei Punkte in Flensburg. Aber das sind nur Peanuts im Vergleich zu den weiteren möglichen Strafen: Je nach Schwere der Tat kommen noch weitere Sanktionen hinzu. Und vergessen Sie nicht, das Ganze kostet Sie Zeit und Nerven. Im Straßenverkehr sterben jeden Tag deutschlandweit 10 Menschen am Tag. Wenn heute – so schrieb es neulich der Spiegel in seiner Glosse – jemand eine Erfindung vorstellen würde, die jeden Tag zehn Bundesbürger in den Tod schickt, diese Erfindung würde verflucht werden. Aber das Auto ist eine Erfindung des frühen 20.Jahrhunderts. Die eit ist nicht mehr zurück zu drehen. Wir alle nehmen an diesem täglichen Kampf im Straßenverkehr jeden Tag teil und wir sind es, die darüber entscheiden, wie der Straßenverkehr in der Zukunft aussieht: human oder einfach nur schrecklich. Mein Appell an Sie: Fahren Sie umsichtig und vorausschauend. Denken Sie daran, dass Unfälle passieren können. Wenn sie geschehen, seien Sie nicht überrascht und rechnen Sie auch mit Strafe. Bei Fahrerflucht ist sie eher drastisch:

Weitere mögliche Strafen bei Fahrerflucht

  • Freiheitsstrafe
  • Geldstrafe
  • Fahrverbot
  • Entzug der Fahrerlaubnis

Fahrerflucht mit Personenschaden

Während bei  Unfallflucht nach Bagatellschäden nur das Auto zu Schaden kommt, kann es bei größeren Unfällen auch zu Personenschäden kommen. In diesem Fall sind die Folgen Ihrer Fahrerflucht noch schwerwiegender. Allgemein ist das korrekte Verhalten bei einem Unfall durch Paragraf 34 der Straßenverkehrsordnung (StVO) geregelt:

(1) Nach einem Verkehrsunfall hat, wer daran beteiligt ist,

    1. unverzüglich zu halten,
    2. den Verkehr zu sichern und bei geringfügigem Schaden unverzüglich beiseite zu fahren,
    3. sich über die Unfallfolgen zu vergewissern,
    4. Verletzten zu helfen (§ 323c des Strafgesetzbuchs),
    5. anderen am Unfallort anwesenden Beteiligten und Geschädigten

a) anzugeben, dass man am Unfall beteiligt war und

b) auf Verlangen den eigenen Namen und die eigene Anschrift anzugeben sowie den eigenen Führerschein und den Fahrzeugschein vorzuweisen und nach bestem Wissen Angaben über die Haftpflichtversicherung zu machen,

  1. a) so lange am Unfallort zu bleiben, bis zugunsten der anderen Beteiligten und Geschädigten die Feststellung der Person, des Fahrzeugs und der Art der Beteiligung durch eigene Anwesenheit ermöglicht wurde oderb) eine nach den Umständen angemessene Zeit zu warten und am Unfallort den eigenen Namen und die eigene Anschrift zu hinterlassen, wenn niemand bereit war, die Feststellung zu treffen,
  2. unverzüglich die Feststellungen nachträglich zu ermöglichen, wenn man sich berechtigt, entschuldigt oder nach Ablauf der Wartefrist (Nummer 6 Buchstabe b) vom Unfallort entfernt hat. Dazu ist mindestens den Berechtigten (Nummer 6 Buchstabe a) oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle mitzuteilen, dass man am Unfall beteiligt gewesen ist, und die eigene Anschrift, den Aufenthalt sowie das Kennzeichen und den Standort des beteiligten Fahrzeugs anzugeben und dieses zu unverzüglichen Feststellungen für eine zumutbare Zeit zur Verfügung zu halten.

(2) Beteiligt an einem Verkehrsunfall ist jede Person, deren Verhalten nach den Umständen zum Unfall beigetragen haben kann.

(3) Unfallspuren dürfen nicht beseitigt werden, bevor die notwendigen Feststellungen getroffen worden sind.

Erste-Hilfe am Unfallort

Jeder Unfallbeteiligte, sollte vor Ort Erste-Hilfe für Verletzte leisten. Kenntnisse in der Erstversorgung von Verletzten werden in Rahmen der Führerscheinausbildung durch einen Erste-Hilfe-Kurs vermittelt. Daher sollte jeder Autofahrer in der Lage sein vor Ort zu helfen. Dass man diese Erste-Hilfe-Maßnahmen am Unfallort nach ein paar Jahren vergisst, ist nornmal, aber keine Ausrede. Sie sollten als verantwortungsvoller Fahrer einmal daran denken, einen Auffrischungskurs zu belegen.

Erste-Hilfe am Unfallortkann Leben retten. Bei einer Fahrerflucht mit Personenschaden kommt dann zusätzlich noch der Tatbestand der unterlassenen Hilfeleistung hinzu.

Siehe dazu auch unser Beitrag: unfallhilfe-berlin.de/erste-hilfe-am-unfallort

Schockzustand nur bedingte Ausrede!

Unter Umständen kann man einen Schockzustand geltend machen. Aber wenn Sie nicht helfen, wird Sie das Ihr Leben verfolgen. Helfen Sie, wenn Sie können. Wer Fahrerflucht begeht, muss ansonsten zusätzlich mit den Folgen für unterlassene Hilfeleistung nach § 323c StGB rechnen:

“Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.”

Anmerkung am Rande: Ein Unfallzeuge ist nach der gültigen Rechtsprechung kein Unfallbeteiligter. Er kann nicht belangt werden, wenn er sich vor Eintreffen der Polizei vom Unfallort entfernt. Aber auch hier gilt, die Bilder im Kopf werden Sie Ihr Leben verfolgen. Und wenn Sie untätig waren und deswegen Menschen gestorben sind, ist es auch Ihre Schuld. Sie werden sie nicht mehr los. Im Straßenverkehr gibt es immer mehr traumatisierte Opfer. Schauen Sie mal, wie oft Sie gerade in Berlin jeden Tag Fahrzeuge mit Blaulicht sehen. Ein Unfall kann uns jeden Tag persönlich erwischen und wenn Sie persönlich betroffen sind, würden Sie sich auch über Hilfe freuen und gaffende Passanten, die nur Ihre Handy zücken und keine Hilfe anbieten, würden Sie erschrecken.

Unfall mit Personenschäden = Körperverletzung?

Grundsätzlich kann man davon ausgehen, dass ein Unfall nicht absichtlich herbeigeführt wurde. Somit ist keine Körperverletzung mit Vorsatz zu sanktionieren. Bei Verkehrsunfällen handelt es sich meist um fahrlässige Körperverletzung. Dieser Tatbestand kann zur Fahrerflucht hinzukommen und die Strafe damit deutlich erhöhen.

Laut StGB ist ein Strafmaß von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe für die fahrlässige Körperverletzung festgelegt. In minder schweren Fällen kann allerdings eine Geldstrafe verhängt werden. Die fahrlässige Körperverletzung muss dabei zur Anzeige gebracht werden, damit eine strafrechtliche Verfolgung möglich ist.

Fahrerflucht mit Todesfolge

Wird durch den Unfall eine Person getötet, so ist von fahrlässiger Tötung auszugehen. Diese wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder in minder schweren Fällen mit einer Geldbuße bestraft.

Fahrerflucht in der Probezeit

Führerschein weg wegen TempoüberschreitungDie Probezeit nach dem Führerscheinerwerb ist sinnvoll. Ich gehörte 1986 zu einer der ersten, bei denen diese Regelung griff. Mein Vater hat sich oft getäuscht, aber im Bezug aufs Fahren hatte er einfach recht: man muss erstmal 10.000 Kilometer gefahren sein, um mitreden zu können. Der ein oder andere hat vielleicht mehr Talent zum Autofahren, aber die Erfahrungen sind wichtig und kommen erst mit der Zeit, mit den gefahrenen Kilometern. Daher werden Verstöße in der Probezeit schwerer gewichtet. Sie sind in A- und B-Verstöße aufgeteilt. Die A-Verstöße sind die schwereren der beiden. Dazu gelten:

  • Fahrerflucht nach § 142 StGB
  • Nötigung nach § 240 StGB
  • Unterlassene Hilfeleistung nach § 323c StGB
  • Mangelnder Sicherheitsabstand
  • Illegales Autorennen
  • Geschwindigkeitsüberschreitung über 21 km/h
  • Missachtung der Vorfahrtsregeln
  • Rotlichtverstoß

Die B-Verstößen betreffen weniger schwerwiegende Delikte:

  • Handy am Steuer,
  • abgefahrene Reifen,
  • ungesicherte Ladung oder
  • wenn der Termin zur Hauptuntersuchung um mehr als acht Monate überzogen wurde.

Bei einem Verstoß der Kategorie A oder zwei Verstößen aus der B-Kategorie wird die Probezeit um zwei Jahre verlängert und Sie müssen an einem Aufbauseminar teilnehmen. Begehen Sie während der Probezeit oder in deren Verlängerung insgesamt drei A-Verstöße, wird Ihnen sogar die Fahrerlaubnis entzogen.

LKW-Fahrer sind auch nur Menschen. Hier kam nur eine Brücke zu Schaden. Immer mehr Unfälle mit LKWs sind die Folge unserer Schnelllebigkeit. Nur ein Beispiel: Erdbeeren. Wir hätten sie gerne das ganze Jahr über. Also müssen sie aus Gegenden herbeigekarrt werden, wo kein Winter herrscht. Immer mehr Produkte werden über die Straße zu uns gebracht. Um Kosten zu sparen, gehen die Fahrer an ihr Limit. Die Folge sind immer mehr Unfälle. Begehen LKW-Fahrer auch Fahrerflucht? Dazu fehlen Erhebungen.

Fahrerflucht in der Probezeit verlängert diese also um zwei Jahre. Sie müssen an einem Aufbauseminar teilnehmen. Erschreckend hoch ist die Zahl der Verkehrsteilnehmer, die Fahrerflucht begehen: In Berlin waren es im Jahr 2009 26715 Fluchten, fünf Jahre später, 2014, schon 29203.

Die meisten Unfälle gibt es in Charlottenburg-Wilmersdorf

Von Januar 2016 bis November des letzten Jahres hat die Polizei 128 663 Unfälle registriert. Im Vorjahreszeitraum waren es 126 000. Die meisten Unfälle für Berlin gab es dabei in Charlottenburg-Wilmersdorf (17 780) und Mitte (17 662). Am wenigsten krachte es in Marzahn (5 775). Bei 13 493 Unfällen in Berlin wurde mindestens ein Mensch verletzt. Gestiegen ist auch die Zahl der Fahrerflucht-Delikte: in den besagten elf Monaten des Jahres 2016 kamen 29 331 Fälle zusammen, davon wurden 13 000 Fälle aufgeklärt. Was die Polizeistatistik noch preisgibt: 6 976 Fahrer waren ohne Führerschein unterwegs, 4 206 mal wurden Autofahrer ohne Haftpflichtversicherung erwischt und 1 602 waren alkoholisiert.

Weitere und aktuelle Informationen finden Sie auf der Berliner Webseite  des Berufsverbands der Rechtsjournalisten e.V., der dort einen kostenlosen Ratgeber zu Fragen rund um die Fahrerflucht und die möglichen Strafen anbietet: www.fahrerflucht.org
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